1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Definitionen
Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der IPM GmbH im Folgenden nur noch IPM genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.
Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers (im Folgenden: Vertragspartner) sind für IPM unverbindlich.
Nur soweit IPM abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.
2. Definition von Verbraucher und Unternehmer
Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit IPM in Geschäftsbeziehung treten.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit IPM in Geschäftsbeziehung treten.
3. Lieferpreise, Rechnungsprüfung
Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Wird kein Preis ausdrücklich vereinbart, so gilt die aktuelle Preisliste von IPM. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Der Vertragspartner hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 3 Monaten werden von IPM nicht mehr berücksichtigt.
4. Vertragsschluss, Bestätigung der Bestellung im E-Commerce
Mit Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). IPM wird kurzfristig, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes erklären. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird IPM den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar. Bei elektronischen Bestellungen wird der Vertragstext von IPM gespeichert und dem Vertragspartner auf sein Verlangen per E-Mail zur Verfügung gestellt.
5. Widerrufsrecht im Fernabsatz
Ist der Vertragspartner Verbraucher, kann er seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware widerrufen. Der Widerruf bedarf keiner Begründung.
Der Widerruf ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware zu erklären. Es genügt die rechtzeitige Absendung.
Der Vertragspartner ist zur Rücksendung per Paket verpflichtet. Bei einem Bestellwert bis zu 40 € trägt die Kosten der Rücksendung der Vertragspartner. Bei einem Bestellwert über 40 € trägt die Kosten der Rücksendung IPM.
Der Vertragspartner darf die Ware sorgsam und vorsichtig prüfen. Ein Wertverlust durch über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung ist von dem Vertragspartner zu ersetzen.
6. Gefahrtragung
Ist der Vertragspartner Unternehmer, trägt dieser die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware ab Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall der Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort.
Ist der Vertragspartner Verbraucher, trägt dieser die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware ab Übergabe der Ware. Der Annahmeverzug steht der Übergabe gleich.
7. Gewährleistung
IPM leistet Gewähr für Mängel der Ware. Normaler, gebrauchstypischer Verschleiß ist, ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch – etwa unter ungewöhnlich erhöhter Belastung – ist kein Mangel.
a. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur insoweit verbindlich, wie IPM diese dem Vertragspartner besonders schriftlich bestätigt hat. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so stellen neben der von uns gegebenen Produktbeschreibung öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder eines Dritten keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
b. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so leistet IPM Gewähr für ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Gegenüber einem Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung. Die Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind (Ziff. 8 dieser Allg. Geschäftsbedingungen)
c. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so leistet IPM zunächst nach Wahl des Verbrauchers Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung.
IPM ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nachbesserung abzulehnen, wenn diese für IPM mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und die andere Art der Nachbesserung dem Vertragspartner zuzumuten ist. Ist der Vertragspartner Unternehmer, leistet IPM nach Wahl von IPM Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wählt der Vertragspartner nach Scheitern der Nacherfüllung wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
8. Anzeige von Mängeln
Der Vertragspartner hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Schäden und Fehlmengen zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vorständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen.
Der Vertragspartner hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu lassen. Über vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Vertragspartner die Ware beim Empfang auf richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen.
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Ware schriftlich anzeigen. Der Vertragspartner muss IPM innerhalb von vier Wochen, nachdem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, diesen an IPM mitteilen.
9. Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von IPM auf den nach Art des Vertrages typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IPM.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, haftet IPM bei leicht fahrlässiger Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten nicht.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens IPM oder ihrer Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder der Schaden auf dem Fehlen einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft beruht, durch deren Zusicherung der Vertragspartner vor einem solchen Schaden abgesichert werden sollte.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens IPM oder ihrer Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden, Gesundheitsbeschädigung oder Verlust des Lebens des Vertragspartner.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen IPM werden nicht ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmer
IPM behält gegenüber einem Vertragspartner, der Unternehmer ist, das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (Vorbehaltsware).
Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Unternehmer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen Saldoforderungen sichert.
Der Unternehmer darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht befugt.
Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltware zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Unternehmer bis zur Höhe der jeweils offenen Gesamtforderung der IPM zu deren Sicherung an IPM ab.
Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, erfolgt die Abtretung entsprechend des Rechnungswertes der mitverkauften Vorbehaltsware.
Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber IPM nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf IPM sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Eine Verfügung über diese Forderungen durch den Vertragspartner ist nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an IPM zulässig, und zwar bis zur restlosen Regulierung der offenen (Saldo-)Gesamtforderung der IPM. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartner auftreten.
Bei Zahlungseinstellung des Vertragspartner erlischt automatisch die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von IPM hat der Vertragspartner – insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung – IPM die Schuldner der abgetretenen Forderungen umgehend mitzuteilen und alle zur Geltendmachung der Rechte von IPM erwünschten und erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung der jeweils offenen Gesamtforderung von IPM gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf ihn übergeht.
Auf Wunsch des Vertragspartner gibt IPM nach ihrer Wahl ihr zustehende Sicherungen frei, soweit ihr Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von IPM um 20 % übersteigt.
Ab Zahlungseinstellung des Vertragspartner oder bei Beantragung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen ist der Vertragspartner zur Veräußerung der Vorbehaltsware nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich vorzunehmen. Ferner hat der Vertragspartner die aus an IPM abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen.
11. Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbraucher
IPM behält gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung der Rechnung für die jeweilige Warenlieferung (Vorbehaltsware).
12. Allgemeine Regelungen für den Eigentumsvorbehalt
IPM ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartner oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Vertragspartner berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung – bei Zahlungsverzug nach Nachfristsetzung –soweit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von IPM erforderlich erscheint.
IPM ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Vertragspartner zu betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten lagert. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen ungehindert ausgeübt werden kann. Die Kosten der Rücknahme trägt der Vertragspartner .
13. Abtretungsverbot
Die Rechte und Pflichten aus den mit IPM geschlossenen Verträgen können vom Vertragspartner nicht ohne Einwilligung von IPM auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von IPM vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von IPM, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.
14. Datenschutz
Der Vertragspartner wird gemäß § 26 BundesdatenschutzG darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit IPM generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen IPM zusammenarbeitet, gespeichert werden.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Erfüllungsort ist Hannover.
Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht – einschließlich UN-Kaufrecht – ; Gerichtsstand ist – soweit der Vertragspartner Unternehmer ist – Hannover.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Kunden abgeschlossenen Liefervertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.